Unser Zusammenleben ist maßgeblich von Regeln und Normen, egal ob gesellschaftlicher oder auch rechtlicher Natur, geprägt. Was, wenn sich Einzelne aber nicht an diese Regeln des Zusammenlebens halten und z. B. den Besucherparkplatz exklusiv für das Zweitauto nutzen, das Schuhregal am Gang vor der Wohnung immer größer wird und man nur mehr schwer vorbeigehen kann, auf einer Allgemeinfläche ein exklusiv genutztes Gemüsebeet entsteht oder der Lärm des Nachbarn zu später Stunde nicht mehr erträglich ist? Wo finden Betroffene Hilfe und was ist zu tun?
Ganz pauschal und grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine Einzelnutzung von Allgemeinflächen (das ist z. B. die allen zur Verfügung stehende Grünfläche, der Gang vor den Wohnungstüren oder auch der Besucherparkplatz), wodurch die übrigen Mitbewohner von der Nutzung dieser
Flächen ausgeschlossen werden, nach Maßgabe des Mietvertrages bzw. nach Maßgabe des Miteigentumsrechtes des Allgemeinen bürgerliche Gesetzbuches (AGBG) bzw. des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nicht erlaubt ist. Allgemeinflächen stehen allen zur bestimmungsgemäßen Benützung zur Verfügung und auch das Lagern von Gegenständen am Gang ist z. B. in der Regel schon aus feuerpolizeilichen Gründen verboten. Lärm ist z. B. dann unzulässig, wenn er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Objektes wesentlich beeinträchtigt. Ganz klar jeweils eine Einzelfallentscheidung.
Der gestörte Wohnungs- eigentümer ist allerdings selbst dafür verantwortlich, zu seinem Recht zu kommen.
In einem ersten Schritt sollte natürlich das direkte Gespräch mit dem störenden Mitbewohner gesucht werden. Gegebenenfalls kann auch Mediation in Anspruch genommen werden, da vor allem bei Nachbarstreitigkeiten die Emotionen oft überwiegen; vereinzelt gibt es in Gemeinden sogenannte Friedensbüros, die hier vermitteln. Ob und welche rechtlichen Ansprüche der Betroffene direkt gegen den jeweiligen störenden Mitbewohner hat und inwiefern die Hausverwaltung für derartige Streitigkeiten zuständig ist, hängt davon ab, ob der Gestörte Mieter oder Wohnungseigentümer ist.
Sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer können den störenden Mitbewohner direkt auf Unterlassung der störenden Einwirkung und gegebenenfalls auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (z. B. beim angesprochenen Gemüsebeet) klagen; allenfalls auch wegen Besitzstörung.
Der gestörte Mieter kann und sollte sich aber auch an seinen Vermieter wenden: Der Vermieter ist nämlich verpflichtet, Störungen auch anderer Mieter abzuwehren. Der Mieter hat andernfalls gegenüber dem Vermieter gegebenenfalls ein Mietzinsminderungsrecht; der Vermieter ist verpflichtet, gegen den störenden Mieter mittels Unterlassungsklage oder auch durch Aufkündigung vorzugehen, wenn dieser den übrigen Mietern das Zusammenleben verleidet. Die Hausverwaltung ist hier, wenn sie nicht gleichzeitig Vermieterin ist, bloß „Sprachrohr und verlängerter Arm“ des Vermieters.


Der gestörte Wohnungseigentümer ist allerdings selbst dafür verantwortlich, zu seinem Recht zu kommen. Zum Beispiel muss der gestörte Woh- nungseigentümer „Falschparker“ am Besucherparkplatz oder auch am zugewiesenen Parkplatz selbst mit Besitzstörungsklage verfolgen, auch wenn der Besucherparkplatz eine Allgemeinfläche ist: Die Eigentümergemeinschaft (= Gesamtheit aller Wohnungseigentümer) ist rechtlich nicht befugt, für den einzelnen gestörten Wohnungseigentümer tätig zu werden; selbst dann nicht, wenn Allgemeinflächen betroffen sind. Auch die Hausverwaltung ist hiefür nicht zuständig, da diese nur mit der Eigentümergemeinschaft in einem Auftragsverhältnis steht. Aus diesem Grund werden Hausverwaltungen diesfalls richtigerweise gar nicht oder lediglich vermittelnd (und in Kulanz) tätig. Über gesonderten und in der Regel auch kostenpflichtigen Auftrag kann die Hausverwaltung natürlich auch für den gestörten Wohnungseigentümer als Stellvertreterin tätig werden. In Extremfällen kann ein störender Wohnungseigentümer durch eine Klage der Mehrheit der Wohnungseigentümer (= Ausschlussklage) aus der Eigentümergemeinschaft sogar ausgeschlossen und das Wohnungseigentumsobjekt des störenden Wohnungseigentümers versteigert werden; dies gegebenenfalls auch dann, wenn der „problematische“ Wohnungseigentümer die Störung zwar nicht selbst hervorruft, aber gegen seinen störenden Mieter nicht entsprechend vorgeht.
Wenn allerdings vor Ergreifung derartiger rechtlicher Schritte jeder ein bisschen auf den anderen zugeht und wechselseitig aufeinander Rücksicht genommen wird, steht einem friedvollen Zusammenleben in der Regel nichts im Wege.