Alexa, Staubsaugerroboter und viele weitere Anwendungen bereichern mittlerweile seit Längerem unser Leben. Die künstliche Intelligenz (KI) ist damit in vielen Bereichen bereits fest etabliert. Ob in der Industrie, der Medizin, dem Finanzdienstleistungsbereich oder im einfachen Haushalt, vielerorts nimmt uns die KI mittlerweile Arbeiten ab oder erleichtert sie. Auf den ersten Blick wirkt KI als ein Allheilmittel: Sie ist intelligent, schnell, lernfähig, manchmal auch charmant und analysiert ihr Umfeld, um sich weiterzuentwickeln. Doch neben all den Vorteilen bleibt die Frage offen, was passiert, wenn die KI einen Schaden verursacht.
Ich glaube, die politisch Verantwortlichen unterschätzen die Dimension.
Ein autonom fahrendes Fahrzeug verursacht einen Verkehrsunfall und verletzt einen Fußgänger, die KI unterstützt einen Arzt und es kommt zu Komplikationen, oder die KI schätzt einen Kunden unrichtigerweise als kreditunwürdig ein: Wer haftet in diesen Konstellationen für die nachteiligen Folgen, die durch die Einbeziehung der KI entstanden sind? Ist es der Lenker des Fahrzeugs? Der Arzt? Die KI „selbst“ oder deren Hersteller? Die Antwort ist ernüchternd. Denn obwohl die
KI in unserem Alltag längst Einzug gehalten hat, fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Ansprüche, die durch den Einsatz der KI entstanden sind. Auch die Rechtsprechung hat sich bislang mit den damit verbundenen Rechtsfragen kaum befasst.
Doch was ist künstliche Intelligenz eigentlich? Bislang existiert keine einheitliche Definition für diesen Begriff. KI wird als eine Technologie verstanden, die menschliches Handeln in Form von Denken, Lernen und Kreativität imitieren kann. Damit die KI über diese Fähigkeiten verfügt, muss vorab auf eine erhebliche Datenmenge zugegriffen werden, sodass sich in diesem Zusammenhang datenschutzrechtliche Folgen ergeben. Haftungsrechtliche Fragen ergeben sich nicht nur beim Generieren der Daten, die nur unter Einhaltung der strengen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet werden dürfen. Davon abgesehen ist an die Haftung des Herstellers (Programmierers?) oder desjenigen, der sich der KI bedient, um eigene Pflichten zu erfüllen, zu denken. Die KI selbst kann mangels Rechtspersönlichkeit nicht in Anspruch genommen werden, was auch in Anbetracht des Umstands, dass die KI über kein Vermögen oder keine eigene Haftpflichtversicherung verfügt, nicht zielführend erscheint.
Für die Haftung im Zusammenhang mit KI gibt es bis dato noch keine speziellen Reglungen.
In einzelnen Bereichen existieren bereits Bestimmungen, wonach der Einsatz von KI zur Erfüllung eigener (Sorgfalts-)Pflichten als zulässig erklärt wird. Beispielsweise wird im Finanzmarktgeldwäschegesetz ausdrücklich geregelt, dass der Einsatz von KI zur Überwachung von Finanzströmen zulässig ist. Hinsichtlich der Haftung bleibt es aber bei der Verantwortlichkeit der Banken, die unabhängig vom Einsatz der KI für die Einhaltung der Vorschriften zu haften haben.
Für die Haftung im Zusammenhang mit KI gibt es bis dato noch keine speziellen Reglungen. Es bleibt daher bei der Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen (Schadenersatz- und Gewährleistungs-, Produkthaftungsrecht etc.), wobei diese keine speziellen auf die KI zu geschnittenen Bestimmungen enthalten. Aufgrund der fortlaufenden Entwicklung der KI wird das Haftungsrecht im Hinblick auf deren Einsatz modernisiert werden. Die EU-Kommission hat ein Rahmenregelwerk zur Regulierung der KI (KI-Verordnung „EU AI Act“) erarbeitet. Wobei damit erst die Grundlagen geschaffen werden, die danach noch ins nationale Recht übertragen werden müssen. Betroffen sind unter anderem eine KI-Haftungsrichtlinie sowie die Anpassung der bereits existierenden Produkthaftungsrichtlinie. Bis es zu einer Lösung durch spezielle auf die Besonderheiten der KI angepasste rechtliche Bestimmungen kommt, liegt es daher beim Rechtsanwender, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der KI nach herkömmlichem Recht zu beurteilen.
